Seit dem 1. Januar 2025 gibt es für Personen ohne formalen Berufsabschluss sowie für solche, die außerhalb ihres erlernten Ausbildungsberufs tätig sind, ein gesetzlich festgelegtes Verfahren zur Anerkennung und Zertifizierung ihrer beruflichen Kompetenzen.
Mit Spannung wurde der Koalitionsvertrag von CDU/CSU und SPD erwartet. Was plant die neue Bundesregierung im Bereich des Arbeitsrechts?
Die Vorhaben, welche die künftige Bundesregierung im Koalitionsvertrag vorstellt, sind noch nicht rechtsverbindlich. Aber sie geben Hinweise darauf, welche Änderungen und Reformen im Bereich Arbeit und Arbeitsrecht geplant sind.
Unter dem Stichwort „Arbeits- und Fachkräftesicherung“ plant die künftige Regierungskoalition ein Bündel an Maßnahmen. Dazu gehört die Stärkung der Digitalisierung bei der Einwanderung von ausländischen Fachkräften. „Es gilt, bürokratische Hürden einzureißen, etwa durch eine konsequente Digitalisierung sowie die Zentralisierung der Prozesse und eine beschleunigte Anerkennung der Berufsqualifikationen“, heißt es im Koalitionsvertrag. Um das zu erreichen, soll unter Mitwirkung der Bundesagentur für Arbeit eine digitale Agentur für Fachkräfteeinwanderung mit einer zentralen IT-Plattform als einheitliche Ansprechpartnerin für ausländische Fachkräfte geschaffen werden. Darüber hinaus sollen Geflüchtete künftig schneller und nachhaltiger in den deutschen Arbeitsmarkt integriert werden.
Bezüglich einer Anhebung des gesetzlichen Mindestlohns heißt es im Koalitionsvertrag: „An einer starken und unabhängigen Mindestlohnkommission halten wir fest. Fürdie weitere Entwicklung des Mindestlohns wird sich die Mindestlohnkommission im Rahmen einer Gesamtabwägung sowohl an der Tarifentwicklung als auch an 60 Prozent des Bruttomedianlohns von Vollzeitbeschäftigten orientieren.“ Weiter heißt es: „Auf diesem Weg ist ein Mindestlohn von 15 Euro im Jahr 2026 erreichbar.“ Bei der Festlegung des künftigen Mindestlohns soll sich der Gesetzgeber demnach weiterhin an den Empfehlungen der Mindestlohnkommission orientieren.
Darüber hinaus soll die Tarifbindung erhöht werden. Tariflöhne müssten wieder die Regel werden unddürften nicht die Ausnahme bleiben. Die Koalition kündigt in diesem Zusammenhang die Einführung eines Bundestariftreuegesetzes an.
In puncto Arbeitszeit plant die neue Koalition die Einführung einer wöchentlichen anstatt der bisher geltenden täglichen Höchstarbeitszeit - auch und gerade im Sinne einer besseren Vereinbarkeit von Familie und Beruf. Die Pflicht zur elektronischen Zeiterfassung soll unbürokratisch geregelt werden. Für kleine und mittlere Unternehmen sollen angemessene Übergangsregeln vorgesehen werden. Die Vertrauensarbeitszeit bleibe ohne Zeiterfassung im Einklang mit der EU-Arbeitszeitrichtlinie möglich, heißt es im Koalitionsvertrag. Den Ausnahmekatalog nach § 10 Arbeitszeitgesetz für Sonn- und Feiertagsbeschäftigung will die Koalition um das Bäckereihandwerk erweitern.
Zuschläge für Mehrarbeit, die über die tariflich vereinbarte Arbeitszeit hinausgehen, sollen steuerfrei gestellt werden. Zudem soll ein neuer steuerlicher Anreiz zur Ausweitung der Arbeitszeit von Teilzeitbeschäftigten geschaffen werden: Wenn Arbeitgeber eine Prämie zur Ausweitung der Arbeitszeit zahlen, soll diese Prämie steuerlich begünstigt werden.
Das Arbeiten im Alter soll durch die Einführung der sogenannten Aktivrente attraktiver werden. Das bedeutet: Das Gehalt von Personen, die das gesetzliche Rentenalter erreicht haben und freiwillig weiterarbeiten, soll bis zu 2.000 Euro im Monat steuerfrei bleiben. Eine sachgrundlos befristete Weiterbeschäftigung beim bisherigen Arbeitgeber nach Erreichen der Regelaltersgrenze soll künftig ermöglicht werden, indem das Vorbeschäftigungsverbot für Personen, die das Renteneintrittsalter erreicht haben, aufgehoben wird.
Außerdem will die künftige Bundesregierung bessere Arbeitsbedingungen für körperlich stark belastete Berufsgruppen schaffen und sich für höhere europäische Arbeitsschutzstandards für Berufskraftfahrer einsetzen. Auch die Arbeitsbedingungen in der Kurier-, Express- und Paketdienstbranche sollen verbessert werden.
Im Hinblick auf die Vermittlung von Arbeitssuchenden steht im Koalitionsvertrag: „Wir werden Vermittlungshürden beseitigen, Mitwirkungspflichten und Sanktionen im Sinne des Prinzips Fördern und Fordern verschärfen.“ Menschen, die arbeiten können und wiederholt zumutbare Arbeit verweigern, sollen staatliche Leistungen gestrichen werden können.
Der Zugang zum allgemeinen Arbeitsmarkt für Menschen mit einer Behinderung soll stärker gefördert werden. Vorgesehen ist, die Durchlässigkeit zwischen beruflicher Rehabilitation, Werkstätten für behinderte Menschen, Inklusionsbetrieben und allgemeinem Arbeitsmarkt und die Zugangssteuerung der Reha-Träger zu verbessern.
Leasingsonderzahlungen sind bei der sogennanten Kostendeckelungsmethode zur Ermittlung des geldwerten Vorteils der Firmenwagenüberlassung auf die Leasing-Laufzeit zu verteilen.
Benutzt der Arbeitnehmer bei beruflich veranlassten Auswärtstätigkeiten seinen eigenen Pkw, können die Kfz-Kosten nach dem pauschalen Kilometersatz (0,30 Euro je gefahrenen Kilometer) oder nach dem für einen Zeitraum von 12 Monaten individuell ermittelten Kilometersatz (Gesamtkosten : Jahresfahrleistung) vom Arbeitgeber steuerfrei ersetzt werden.
Bei Ansatz des individuell ermittelten Kilometersatzes gehört bei einem geleasten Pkw zu den Gesamtkosten auch die Leasingsonderzahlung. Diese Leasingsonderzahlung ist nach der neuen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs anteilig den einzelnen Kalenderjahren während der Dauer des Leasingvertrags zuzuordnen (lineare Verteilung auf den Vertragszeitraum).
Diese neue Rechtsprechung schlägt auch durch auf die sogenannte Kostendeckelung bei der Ermittlung des geldwerten Vorteils der Firmenwagenüberlassung.
Übersteigt der nach der Bruttolistenpreisregelung insgesamt ermittelte geldwerte Vorteil die beim Arbeitgeber tatsächlich anfallenden Gesamtkosten für den Firmenwagen (z.B., weil das Fahrzeug geleast oder der Abschreibungszeitraum für das Fahrzeug bereits abgelaufen ist), wird der nach der 1 Prozent-/0,03 Prozent-Methode ermittelte geldwerte Vorteil auf die beim Arbeitgeber tatsächlich anfallenden Gesamtkosten begrenzt.
Fazit für die Praxis: Aufwendungen für das Kraftfahrzeug, die für mehr als ein Jahr geleistet werden (insbesondere eine Leasingsonderzahlung), sind auf den betroffenen Zeitraum anteilig zu verteilen.
Am 9. April 2024 hat die angestrebte Bundesregierung, bestehend CDU, CSU und SPD, den Koalitionsvertrag für die 21. Legislaturperiode veröffentlicht. Dieser Koalitionsvertrag beinhaltet auch einige geplante Vorhaben in der Sozialversicherung, die Auswirkungen für Arbeitgeber und Arbeitnehmer haben können.
Förderung von Mehrarbeit:
Damit sich Mehrarbeit auszahlt, sollen Zuschläge für Mehrarbeit, die über die tariflich vereinbarte bzw. an Tarifverträgen orientierte Vollzeitarbeit hinausgehen, steuerfrei gestellt werden. Als Vollzeitarbeit soll dabei für tarifliche Regelungen eine Wochenarbeitszeit von mindestens 34 Stunden, für nicht tariflich festgelegte oder vereinbarte Arbeitszeiten von 40 Stunden gelten.
Zudem sollen neue steuerliche Anreize zur Ausweitung der Arbeitszeit von Teilzeitbeschäftigten geschaffen werden. Wenn Arbeitgeber eine Prämie zur Ausweitung der Arbeitszeit zahlen, soll diese Prämie steuerlich begünstigt werden.
Ob und in welchem Umfang diese neuen Förderungen auch sozialversicherungsfrei gestellt werden, steht aktuell noch nicht fest. In der Regel folgt der Steuerfreiheit aber auch bislang bei ähnlichen Maßnahmen die Sozialversicherungsfreiheit.
Rentenversicherung:
Die Alterssicherung durch die gesetzliche Rentenversicherung soll für alle Generationen auf verlässliche Füße gestellt werden. Dazu wird das Rentenniveau bei 48 Prozent gesetzlich bis zum Jahr 2031 abgesichert. Die Mehrausgaben, die sich daraus ergeben, sollen aus Steuermitteln ausgeglichen werden. Ein abschlagsfreier Renteneintritt nach 45 Beitragsjahren wird auch künftig möglich bleiben.
Statt einer weiteren Erhöhung des gesetzlichen Renteneintrittsalters ist mehr Flexibilität beim Übergang vom Beruf in die Rente geplant. Wer das gesetzliche Rentenalter erreicht und freiwillig weiterarbeitet, soll das Arbeitsentgelt bis zu 2.000 Euro im Monat steuerfrei gewährt bekommen. Zur Sozialversicherungsfreiheit wird noch keine konkrete Aussage getroffen. Die Rückkehr zum bisherigen Arbeitgeber nach Erreichen der Regelaltersgrenze wird erleichtert, indem das Vorbeschäftigungsverbot aufgehoben und dadurch befristetes Weiterarbeiten ermöglicht wird. Für Hinterbliebenenrentner werden bessere Hinzuverdienstmöglichkeiten geschaffen.
Zudem soll ab Anfang 2026 die Frühstart-Rente eingeführt werden. Für jedes Kind vom 6. bis zum 18. Lebensjahr, das eine Bildungseinrichtung in Deutschland besucht, sollen pro Monat 10 Euro in ein individuelles, kapitalgedecktes und privatwirtschaftlich organisiertes Altersvorsorgedepot eingezahlt werden. Der in dieser Zeit angesparte Betrag kann anschließend ab dem 18. Lebensjahr bis zum Renteneintritt durch private Einzahlungen bis zu einem jährlichen Höchstbetrag weiter bespart werden. Die Erträge aus dem Depot sollen bis zum Renteneintritt steuerfrei sein. Das Sparkapital ist vor staatlichem Zugriff geschützt und wird erst mit Erreichen der Regelaltersgrenze ausgezahlt.
Die betriebliche Altersversorgung soll ebenfalls gestärkt und deren Verbreitung besonders in kleinen und mittleren Unternehmen und bei Geringverdienern weiter vorangetrieben werden. Dazu soll die Geringverdienerförderung verbessert, die betriebliche Altersvorsorge digitalisiert, vereinfacht, transparenter gemacht und entbürokratisiert werden. Die Portabilität der betrieblichen Altersvorsorge für Arbeitnehmer bei einem Arbeitgeberwechsel soll erhöht werden. Konkrete Maßnahmen zur Umsetzung dieser Ziele werden aber noch nicht benannt.
Künstlersozialversicherung:
Der Abgabesatz der Künstlersozialversicherung soll stabilisiert werden. Zudem soll die Vereinfachung des Abgabeverfahrens, z.B. durch Pauschalisierung, geprüft werden. Die zunehmend digitale Verwertung von künstlerischen Werken soll ebenfalls der Künstlersozialabgabe unterliegen.
Kranken- und Pflegeversicherung:
Die finanzielle Situation in der gesetzlichen Krankenversicherung und der sozialen Pflegeversicherung ist sehr angespannt, was in den letzten Jahren für Arbeitgeber und Arbeitnehmer zu steigenden Beiträgen geführt hat. Ziel der Koalition ist es, die Finanzsituation zu stabilisieren und eine weitere Belastung für die Beitragszahler zu vermeiden. Hierzu ist ein Gesamtpaket aus strukturellen Anpassungen und kurzfristigen Maßnahmen geplant. Ziel ist es, die seit Jahren steigende Ausgabendynamik zu stoppen und die strukturelle Lücke zwischen Ausgaben und Einnahmen zu schließen.
Für diese Aufgabe wird eine Kommission unter Beteiligung von Experten und Sozialpartnern eingerichtet. Die Kommission soll die gesundheitspolitischen Vorhaben des Koalitionsvertrags in der Gesamtwirkung betrachten und bis zum Frühjahr 2027 Ableitungen treffen und konkrete weitere Maßnahmen vorschlagen.
Eine große Pflegereform soll die nachhaltige Finanzierung und Finanzierbarkeit der Pflegeversicherung sichern. Die Grundlagen der Reform soll eine Bund-Länder-Arbeitsgruppe auf Ministerebene unter Beteiligung der kommunalen Spitzenverbände erarbeiten.
A1-Bescheinigung:
Künftig sollen entsandte Arbeitnehmer die A1-Bescheinigung digital und sicher mit sich führen können.
Kommt es bei einem Mitarbeiter zu einer Lohnpfändung, hat der Arbeitgeber als sogenannter Drittschuldner eine Mitwirkungspflicht. Er muss dann das zu pfändende Einkommen des Arbeitnehmers berechnen und dabei auch die geltende Pfändungsfreigrenze berücksichtigen.
Jeweils zum 1. Juli eines Jahres ändert sich die sogenannte Pfändungsfreigrenze. Im Zeitraum vom 1. Juli 2024 bis zum 30. Juni 2025 liegt die Pfändungsfreigrenze bei 1.491,75 Euro monatlich. Wie der Gesetzgeber beschlossen hat, steigt sie zum 1. Juli 2025 auf 1.555 Euro pro Monat.
Bei der Pfändungsfreigrenze handelt es sich um das Nettoeinkommen, das nicht gepfändet werden darf, und um den Betrag, den der Schuldner zur Existenzsicherung behalten darf. Damit soll gewährleistet werden, dass der Betroffene seine laufenden Kosten – zum Beispiel für Lebensmittel, Miete und Strom – weiterhin bezahlen kann. Dabei werden Unterhaltspflichten berücksichtigt. Das bedeutet, dass sich die Pfändungsfreigrenze je nach Anzahl unterhaltsberechtigter Personen erhöht.
Wenn es zu einer Lohnpfändung kommt, also wenn durch einen Gerichtsbeschluss Arbeitseinkommen eines Beschäftigten gepfändet werden soll, muss der jeweilige Arbeitgeber daran mitwirken. Er muss dann berechnen, welcher Teil des Lohns pfändbar ist. Dabei muss er die geltende Pfändungsfreigrenze berücksichtigen. Zu beachten ist, dass bestimmte Einkommensbestandteile nicht pfändbar sind, wie zum Beispiel Urlaubsgeld in üblicher Höhe, Aufwandsentschädigungen oder Gefahrenzulagen.
Der Arbeitgeber hat die Kosten, die ihm im Zusammenhang mit der Bearbeitung der Lohnpfändung anfallen, selbst zu tragen.
Der am 9. April 2025 von der Union bzw. SPD veröffentlichte Koalitionsvertrag lässt sowohl für Unternehmer als auch für Arbeitnehmer so einige interessante mögliche steuerliche Neuregelungen erkennen.
Der Koalitionsvertrag enthält eine Vielzahl an geplanten Neuregelungen.
Einkommensteuer/Lohnsteuer
Gewerbesteuer/Körperschaftsteuer
Sonstiges
Ausblick
Die jeweiligen Parteien/Parteigremien müssen dem Koalitionsvertrag zustimmen. Sodann bleibt die tatsächliche Umsetzung der geplanten Regelungen über ein jeweils erforderliches Gesetzgebungsverfahren abzuwarten.