Einem Arbeitnehmer, der heimlich eine Audioaufzeichnung eines Personalgesprächs macht, darf fristlos gekündigt werden. Dabei reicht der dringende Verdacht aus, sofern er sich auf objektive Tatsachen stützen lässt. Dies geht aus einem Urteil des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg hervor.
Dringender Verdacht genügt für fristlose Kündigung
Der auf objektive Tatsachen gestützte, dringende Verdacht einer unerlaubten Audioaufzeichnung eines Personalgesprächs durch den Arbeitnehmer stellt einen schwerwiegenden Vertrauensbruch dar, der eine fristlose Kündigung ohne vorherige Abmahnung begründen kann. Dies entschied das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg (LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 3. Juni 2026, 21 Sa 63/25).
Umfangreiches Protokoll und verdachtserhärtende Umstände
Im vorliegenden Fall hatte ein Mitarbeiter seinem Arbeitgeber im Anschluss an ein etwa einstündiges Personalgespräch mit mehreren Beteiligten ein umfangreiches Protokoll mit zahlreichen wörtlich wiedergegebenen Äußerungen (120 Wortbeiträge) vorgelegt. Dies begründete beim Arbeitgeber den dringenden Verdacht, der Arbeitnehmer habe das Personalgespräch heimlich aufgezeichnet. Enthält das Protokoll weitere Auffälligkeiten, wie zum Beispiel umgangssprachliche Formulierungen, Satzfragmente oder sprachliche Besonderheiten, und lag zudem ein zur Aufzeichnung geeignetes Gerät auf dem Besprechungstisch, spricht das LAG Baden-Württemberg von „verdachtserhärtenden Umständen“.
Rechtliche Einordnung: Schwerer Vertrauensbruch und Recht am gesprochenen Wort
Der heimliche Mitschnitt eines Personalgesprächs ist grundsätzlich geeignet, sowohl eine ordentliche verhaltensbedingte als auch eine fristlose Kündigung zu rechtfertigen. Das heimliche Aufzeichnen durch den Arbeitnehmer bedeutet einen rechtswidrigen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht der anderen Gesprächsteilnehmer: Neben dem Recht am eigenen Bild gibt es auch ein Recht am gesprochenen Wort. Deshalb darf grundsätzlich jeder selbst bestimmen, wer sein Wort aufnimmt und ob bzw. von wem die Aufnahme wieder abgespielt werden darf.
Voraussetzungen einer Verdachtskündigung
Eine Verdachtskündigung kann gerechtfertigt sein, wenn sich starke Verdachtsmomente auf objektive Tatsachen gründen, und die Verdachtsmomente geeignet sind, das für die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses erforderliche Vertrauen zu zerstören, und der Arbeitgeber alle zumutbaren Anstrengungen zur Aufklärung des Sachverhalts unternommen, insbesondere dem Arbeitnehmer Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben hat. Dabei muss der Verdacht auf konkrete Tatsachen gestützt und dringend sein. Das heißt: Um eine Verdachtskündigung zu rechtfertigen, muss eine große Wahrscheinlichkeit dafür bestehen, dass der Verdacht zutreffend ist.