BKK Service

Informationen für Arbeitgeber

KUG: Bezug wieder für zwölf Monate

KUG: Bezug wieder für zwölf Monate

Ab 1. Januar 2026 gilt beim Kurzarbeitergeld (KUG) wieder die reguläre Bezugsdauer von maximal zwölf Monaten. Eine Sonderregelung, die den Bezug bis Ende 2025 auf bis zu 24 Monate verlängerte, läuft damit aus. Betriebe, die bis zum 31. Dezember 2025 noch nicht die vollen 24 Monate in Anspruch genommen haben, können ab dem 1. Januar 2026 nur dann weiterhin KUG erhalten, wenn sie die reguläre Bezugsdauer von 12 Monaten noch nicht vollständig genutzt haben.

Aktueller Hinweis: Das BMAS hat Anfang Dezember 2025 verlauten lassen, dass aufgrund der unsicheren Wirtschaftslage in Deutschland eine Verlängerung der Sonderregelung bei der Bezugsdauer von 24 Monaten bis Ende 2026 gelten soll. Zu Redaktionsschluss lag die entsprechende Verordnung allerdings noch nicht vor. 

Das KUG hilft Betrieben, vorübergehende Arbeitsausfälle zu überbrücken und Kündigungen zu vermeiden, indem es einen Teil des Verdienstausfalls bei reduzierter Arbeitszeit ausgleicht.

Arbeitgeber müssen die Kurzarbeit bei der Bundesagentur für Arbeit (BA) anzeigen, beantragen und an ihre Beschäftigten auszahlen. Anschließend erhalten sie die Erstattung des KUG auf Antrag von der BA.

Zum Anfang der Seite springen