Änderungen im Melde- und Beitragsrecht
Der Bundestag hat am 6. November 2025 das „Gesetz zur Anpassung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch und weiterer Gesetze“ (SGB VI-Anpassungsgesetz) verabschiedet. Ab 2026 kommen damit mehrere Neuerungen im Melde- und Beitragsrecht der Sozialversicherung auf Arbeitgeber zu.
Verbeitragung von abgegoltenen Entgeltguthaben
Mit dem 8. SGB IV-Änderungsgesetz wurde zum 1. Januar 2023 in § 23d SGB IV geregelt, welche beitragsrechtlichen Vorgaben bei der Abgeltung von Zeitguthaben gelten. Die Vorschrift bestimmt, wie mit Zeitguthaben zu verfahren ist, die nicht durch Freistellung ausgeglichen, sondern in Arbeitsentgelt abgegolten und erst nach Beendigung oder Ruhen der Beschäftigung ausgezahlt werden.
Abgegoltene Zeitguthaben mussten bisher dem letzten Entgeltabrechnungszeitraum vor Beendigung oder Ruhen der Beschäftigung zugeordnet werden – selbst, wenn die Zahlung nicht im selben Kalenderjahr geleistet wurde und wenn der Entgeltabrechnungszeitraum nicht mit (laufendem) Arbeitsentgelt belegt war. Dies führte in der Praxis häufig zu Unsicherheiten, insbesondere wenn der Beendigung der Beschäftigung Zeiten der Arbeitsunfähigkeit mit Krankengeldbezug vorausgingen.
Die Regelung in § 23d SGB IV wird deshalb konkretisiert: Bei der Zuordnung solcher Entgeltguthaben ist zukünftig auf den letzten mit laufendem beitragspflichtigem Arbeitsentgelt belegten Entgeltabrechnungszeitraum abzustellen, auch wenn dieser nicht im laufenden Kalenderjahr liegt.
Korrektur von DEÜV-Meldungen
Korrigiert ein Arbeitgeber eine DEÜV-Meldung mit unzutreffenden Angaben trotz Aufforderung durch die Einzugsstelle nicht, kann diese die Korrektur künftig nach § 15 DEÜV im Einvernehmen mit dem Beschäftigten vornehmen. Dies gilt nicht für die Angaben zum beitragspflichtigen Entgelt und die Betriebsnummer. Die Einzugsstelle hat den Beschäftigten über die beabsichtigte Korrektur vorab in Textform zu informieren. Der Beschäftigte muss der Korrektur in Textform zustimmen. Die Einzugsstelle dokumentiert sowohl die Zustimmung des Beschäftigten als auch die Korrektur der Meldung. Der Arbeitgeber erhält eine Kopie der korrigierten Meldung.
Gesonderte Meldung vor Rentenbeginn
Beschäftigte können nach § 194 SGB VI im Zusammenhang mit einem Antrag auf Altersrente verlangen, dass der Arbeitgeber die beitragspflichtige Einnahme für bereits abgelaufene Zeiträume seit der letzten DEÜV-Jahresmeldung frühestens drei Monate vor Rentenbeginn gesondert meldet (Abgabegrund 57). Die Rentenversicherungsträger rechnen die beitragspflichtige Einnahme für bis zu drei Monate vor Rentenbeginn aus den letzten zwölf Kalendermonaten hoch. So sollen Rentenbescheide frühzeitig erteilt und ein nahtloser Übergang in die Rente gewährleistet werden.
Die Zustimmung der Rentenantragsteller zur Abgabe einer gesonderten Meldung durch den Arbeitgeber entfällt zukünftig. Die gesonderte Meldung erfolgt dann ausschließlich auf Aufforderung des Rentenversicherungsträgers. Diese erhält der Arbeitgeber vom Kommunikationsserver der Datenstelle der Rentenversicherung, von dem er ohnehin einmal wöchentlich Nachrichten abrufen muss. Mit der nächsten Lohn- und Gehaltsabrechnung ist die gesonderte Meldung dann abzugeben.
Änderung im Zahlstellenmeldeverfahren
Bei der erstmaligen Bewilligung von Versorgungsbezügen hat die Zahlstelle künftig wie beim DEÜV-Verfahren bei Beschäftigten (Datensatz Neuanlage Arbeitgeberkonto) die notwendigen Angaben zur Einrichtung eines Zahlstellenkontos elektronisch an die Krankenkasse zu übermitteln.
Minijobs: Aufhebung der RV-Befreiung
Eine wichtige Neuerung betrifft geringfügig entlohnte Beschäftigte: Sie können eine bestehende Befreiung von der Rentenversicherungspflicht künftig einmalig auf Antrag wieder aufheben lassen und damit wieder rentenversicherungspflichtig werden. Dabei gilt:
- Die Betroffenen stellen den Antrag auf Aufhebung der Befreiung bei ihrem Arbeitgeber.
- Eine Aufhebung ist nur für die Zukunft möglich – also ab dem Monat, der auf die Antragstellung folgt.
- Mit der Aufhebung ist eine erneute Befreiung von der Rentenversicherungspflicht für die Zukunft ausgeschlossen.
- Bei mehreren geringfügig entlohnten Beschäftig
Wenn die Voraussetzungen für die Aufhebung der Befreiung vorliegen, meldet der Arbeitgeber betroffene Arbeitnehmer im DEÜV-Meldeverfahren per An- und Abmeldung mit geändertem Beitragsgruppenschlüssel in der Rentenversicherung bei der Minijob-Zentrale um. Der Aufhebungsantrag wird innerhalb eines Monats nach Abgabe der DEÜV-Meldungen wirksam, wenn die Minijob-Zentrale nicht widerspricht. Der Antrag der Arbeitnehmer ist von den Arbeitgebern zu den Entgeltunterlagen zu nehmen.
Die Neuregelung wird mit siebenmonatiger Verzögerung nach Verkündung des Gesetzes in Kraft treten, damit in den Betrieben genügend Zeit für die Umsetzung bleibt – voraussichtlich also am 1. Juli 2026. Nähere Informationen werden die aktualisierten Geringfügigkeits-Richtlinien enthalten, die im Dezember 2025 veröffentlicht werden sollen.
Ausblick: Kurzfristige Beschäftigung in der Landwirtschaft
Grundsätzlich sind Beschäftigungen nach § 8 SGB IV als kurzfristige Beschäftigungen sozialversicherungsfrei, wenn sie auf längstens 3 Monate oder 70 Arbeitstage nach ihrer Eigenart oder im Voraus vertraglich begrenzt sind und nicht berufsmäßig ausgeübt werden. Ab dem 1. Januar 2026 wird – ausschließlich für landwirtschaftliche Betriebe – eine zweite Zeitgrenze von 15 Wochen oder 90 Arbeitstagen eingeführt. Dies laut Koalitionsvertrag der schwarz-roten Bundesregierung, um „den Selbstversorgungsgrad mit landwirtschaftlichen Produkten zu erhöhen“. In der nächsten Ausgabe informieren wir Sie ausführlich über dieses Thema.